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Tierhaltung


Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Problem der Tierhaltung in einer Mietwohnung gesetzlich nicht geregelt ist.

Gem. §§ 133,157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei einer Streitigkeit zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist der Mietvertrag entscheidend, wobei dieser dann entsprechend von den Gerichten interpretiert werden muss.

Sofern der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, darf der Mieter übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche, giftige oder sonstige gefährliche Tiere wie z.B. Gift- und Würgeschlangen dürfen nicht in der Wohnung gehalten werden.

Für den Fall, dass der Mietvertrag die Tierhaltung nicht regelt, kommt es darauf an, ob die vom Mieter konkret geplante Tierhaltung zum vertragsgemässen Gebrauch gehört oder nicht. Bei Kleintieren wie Hamstern, Schildkröten, Zierfischen und Ziervögeln besteht Einigkeit darüber, dass diese gehalten werden können, da sie zum vertragsgemässen Gebrauch gehören.

Sofern sich allerdings herausstellt, dass von dem Kleintier Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen der Mitbewohner ausgehen, kann der Vermieter die Haltung untersagen. Bei Hunden oder Katzen muss unter Abwägung der Interessen aller Beteiligter geklärt werden, ob Ihre Haltung vertragsgemäss ist.

Zu den Beurteilungskriterien zählen u.a. Art, Grösse, Verhalten und Anzahl der Tiere, Grösse, Lage und Zustand des Hauses bzw. der Wohnung. Sofern der Mieter allerdings einen Blindenhund benötigt, darf er ihn auch in einer Mietwohnung halten.

Sofern es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters oder der übrigen Mieter kommt, kann der Vermieter eine bereits erteilte Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen.

(Moderation)


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 14.02.2011, 16:47
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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