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Thumbnails und Recht


Thumbnails (engl. Daumennagel) sind verkleinerte Version von Bildern, die in derjenige zu einem größeren Bild also einer vergrößerten Ansicht verliehen sind. Sie haben daher die Funktion von Vorschaubildern.

Rechtlich problematisch sind Thumbnails im Internet, wenn diese zum Beispiel im Rahmen von Suchmaschinen als Vorschaubilder von Webseiten oder anderen urheberrechtlich geschützten Bildern gelinkt und genutzt werden. Hierbei wird zum Teil im der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Anzeige von Thumbnails als ein Zitat im Sinne von § 52 UrhG zu verstehen sei.

Anders hatte hierbei das Landgericht Hamburg in Bezug auf Vorschaubilder bei der Google Suche entschieden (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06 und Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07). Danach erteile der Urheber durch die Einstellung von Bildern auf seiner Webseite Google nicht konkludent die Einwilligung seine urheberrechtlich geschützten Bilder als Thumbnails in der Suchmaschine anzuzeigen. Dies hat auch das OLG Hamburg (Az.: 308 O 248/07) in der nächsten Instanz für die Ergebnisliste der Suchmaschine Google bestätigt. Es läge keine Einwilligung des Rechteinhabers vor. Thumbnails werden dabei nach der Rechtsprechung als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen (vgl. z.B. Landgericht Halle, Urt. v. 15.03.2007, Az.: 3 O 1108/05). Daher haben Dritte, die Thumbnails nutzen wollen, den Urheber zuvor um Erlaubnis zu bitten. Es sei hierbei insbesondere nicht von einer konkludenten Zustimmung, das heißt einer Zustimmung durch schlüssiges Handeln, wie zum Beispiel die Freigabe der eigenen Webseite mit Bildern für Suchmaschinen, auszugehen.
Demgegenüber hat der BGH (Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 69/08) erst kürzlich entschieden, dass Google nicht für Urheberverletzungen in der Bilder-Suche haftet.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:57
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
it-recht, urheberecht



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