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Textform


Die Textform ist in § 126b BGB legal definiert. Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Zudem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschlusserklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Im Unterschied zur Schriftform bedarf somit hier keine eigenhändige Unterschrift. Erfasst sind daher Nachrichten per Telefax oder Briefe ohne Unterschrift, E-Mail oder auch SMS.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:53
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fernabsatz, it-recht



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