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| Eigenen Artikel verfassen TeppichbodenSofern eine Wohnung mit Teppichboden vermietet wird, hat der Vermieter auch diesbezüglich eine Unterhaltspflicht. Für den Fall, dass der Teppich abgenutzt ist, muss der Vermieter diesen erneuern. Etwas anderes gilt dann, wenn der Teppichboden vom Mieter schuldhaft beschädigt wurde. Sofern kein Teppichboden vorhanden sein sollte, ist der Mieter berechtigt, jederzeit selbst einen Teppichboden zu verlegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermieter häufig bei Auszug die Entfernung des Teppichs und Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt. Davon umfasst ist auch die Beseitigung von Schäden am Untergrund, die durch das Verkleben entstanden sind. Zur Absicherung ist es dem Vermieter jedoch anzuraten, im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung den Mieter zu verpflichten, bei Beendigung des Mietverhältnisses auf eigene Kosten den früheren Zustand wieder herzustellen. Das Verlangen von Schadensersatz seitens des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit der Teppichboden im Laufe der Mietzeit verschlissen ist, da der normale Verschleiss mit Zahlung der Miete abgegolten ist. Der Vermieter kann jedoch Schadensersatz verlangen, wenn der Teppich etwa durch Rotwein- oder Brandflecke besondere Beschädigungen davon getragen hat. In solchen Fällen kommt i.d.R. ein Abzug neu für alt in Betracht, der sich nach dem Alter des Teppichbodens und der durchschnittlichen Lebensdauer (je nach Qualität ca. 10 Jahre) berechnet. Aus der Übernahme der Schönheitsreparaturen folgt für den Mieter von Wohnraum keine Verpflichtung, auch den infolge vertragsgemässen Gebrauchs verschlissenen Teppichboden zu erneuern. Sofern in einem Geschäftsraummietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt und bei Auszug den Zustand wie bei dem Einzug wiederherstellt, ist streitig, ob er einen bei Einzug neuen Teppichboden, der durch vertragsgemässe Abnutzung verschlissen ist, im Rahmen der Schönheitsreparaturen erneuern muss. Bei Geschäftsraummietverträgen empfiehlt es sich daher, entsprechende Vereinbarungen aufzunehmen.
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