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Teilkündigung


Eine Teilkündigung im Rahmen eines Mietvertrages ist grundsätzlich unzulässig.

Dies gilt auch dann, wenn Wohn- und Geschäftsräume oder eine Wohnung zusammen mit einer Garage vermietet werden.
Die von einem Mietverhältnis erfassten Gegenstände bilden insofern eine rechtliche Einheit und sind in der Regel auch wirtschaftlich als Einheit zu sehen.

Die rechtliche und wirtschaftliche Einheit kann daher nur im Ganzen gekündigt werden.

Der Vermieter hat z.B. nicht das Recht, einzelne Räume, die der Mieter zusammen mit der Wohnung angemietet hat, separat zu kündigen.

Der Vermieter kann auch nicht einzelne Zimmer einer Wohnung mit 17 Räumen wegen Eigenbedarfs kündigen (BVerfG WuM 94, 127). Eine Ausnahme davon, dass Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig sind, hält das OLG Karlsruhe allenfalls für denkbar, wenn Mieterinteressen durch die Vermieterkündigung nicht ernsthaft betroffen werden.

Selbst wenn eine Wohnung und eine Garage zusammen vermietet sind, kann die Garage nicht einzeln gekündigt werden. Dies gilt selbst dann für den Fall, wenn im Mietvertrag ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen ist. Eine solche Teilkündigung ist auch dann als unwirksam anzusehen, wenn für die Vermietung der Garage und für die Vermietung der Wohnung zwei gesonderte Verträge (zwei Vertragsurkunden) geschlossen worden sind.

Sofern der Mieter einen Teil der Mieträume für sich oder einen Dritten nutzen möchte, so hat er rechtlich gesehen nur die Möglichkeit, dies durch einen Aufhebungsvertrag herbeizuführen. Ein solcher Aufhebungsvertrag muss jedoch im beiderseitigen Einvernehmen abgeschlossen werden.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, Sebastian, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 30.08.2010, 15:35
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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