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| Eigenen Artikel verfassen Technische SchutzmaßnahmenDer Begriff "Technische Schutzmaßnahmen" stammt aus dem Urheberrecht. Er wird verwendet im Zusammenhang mit dem Kopierschutz von Medien. In § 95a Abs. 2 UrhG sind diese legal definiert wie folgt: Technische Maßnahmen sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. Das Landgericht München (Urteil vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08) hat hierzu aktuell entschieden, dass der Vertrieb von Adaptern für Raubkopien der Nintendo DS-Karten einen Verstoß gegen § 95a UrhG darstellt, da dieser eine technische Schutzmaßnahme darstelle, die die Nutzungsmöglichkeiten der Konsole einschränke.
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| it-recht, urheberrecht, urheberrechtsverletzung |
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