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| Eigenen Artikel verfassen Streitwert, §§ 2 ff. ZPOMit dem Streitwert wird der Wert des Streitgegenstandes bemessen. Die Wertfestsetzung steht im freien Ermessen des Gerichts (vgl. dazu §§ 2 ff. ZPO). Nach dem Streitwert richtet sich auch die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte sowie die der Gerichtskosten. Beispiel: Bei einem Streit um ein Haus (=Streitgegenstand), das 100.000 Euro wert ist, wird der Streitwert ebenfalls 100.000 Euro betragen.
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