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| Eigenen Artikel verfassen Strafvereitelung1. Objektiver Tatbestand Der § 258 StGB schützt die inländische Rechtspflege und ist als Erfolgsdelikt anzusehen. Das bedeutet konkret, dass eine Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs gegeben sein muss. Die Strafvereitelung erfasst in Absatz I die Verfolgungsvereitelung, in Absatz II wird die Vollstreckungsvereitelung erfasst. Um eine Verfolgungsvereitelung gem. § 258 I StGB zu verwirklichen, muss zunächst eine bestimmte Tatsituation gegeben sein. Es bedarf eine rechtswidrigen und schuldhaften Vortat eines anderen. Hierbei gelten die gleichen Anforderungen wie bei § 257 StGB. Der § 258 I StGB beschreibt als Tathandlung, dass der Täter den stattlichen Anspruch auf Verhängung einer Strafe gegen den anderen ganz oder zum Teil vereitelt. Unter Vereiteln ist jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung zu verstehen. Dabei ist schon ausreichend, dass die Vereitelung allein für eine „geraume Zeit“ wirkt. Auch reicht es für eine Vereitelung bereits aus, wenn der Vortäter, durch die Handlung des Täters erreicht, dass der Vortäter entgegen den tatsächlichen Tatsachen nur wegen eines Vergehens anstatt eines Verbrechens bestraft wird. Beispiel: Beseitigung von Tatspuren, Verbergen des Täters, Fluchthilfe, Überlassen eines Verstecks an den Vortäter § 258 II StGB erfasst die Vollstreckungsvereitelung. Voraussetzung muss dann zwingend nach § 449 StPO eine rechtskräftige gegen einen anderen verhängte und noch nicht vollstreckte Strafe oder Maßnahme sein. Folglich bezieht sich die Vollstreckungsvereitelung nicht nur auf Strafen, sondern auch auf andere Maßnahmen wie den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die Tathandlung des Absatzes II ist genau wie bei Absatz I das ganz oder zum Teil Vereiteln. Damit ist hier jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafvollstreckung gemeint. Beispiel: Weiterbeschäftigung eines aus dem Hafturlaub nicht in die Strafhaft zurückgekehrten Gefangen unter Abschirmung vor der Polizei oder auch ein Scheinarbeitsverhältnis für Freigänger. 2. Subjektiver Tatbestand Dem Täter muss es gerade auf die Vereitelung ankommen. Direkter Vorsatz ist erforderlich. Es muss also gerade deswegen gehandelt werden, dass eine Besserstellung des Vortäters erstrebt wird oder als sichere Folge seines Handelns vorauszusehen ist. Hinsichtlich der tauglichen Vortat ist bedingter Vorsatz ausreichend. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des StGB. Besonders ist § 258 V, VI StGB zu beachten. Beide stellen einen persönlichen Strafausschließungsgrund dar. Der § 258 V StGB beschreibt die Selbstbegünstigung. Begeht der Täter die Tat nur für sich selbst, so ist diese Handlung tatbestandslos. Es kommen somit auch solche Konstellationen in Betracht, bei denen der der Täter einem anderen hilft, weil dieser ihn sonst anzeigen will. § 258 VI StGB wird auch das Angehörigenprivileg genannt. Hierbei handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen. Der Begriff Angehöriger ist in § 11 I Nr. 1 StGB definiert. Sonstige nahe stehende Personen sind insofern nicht erfasst.
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| strafrecht, vereitelung |
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