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Standardsoftware


Als Standardsoftware bezeichnet man Software, die für einen festgelegten Anwendungsbereich als vorgefertigtes Produkt erworben werden kann.

Die Software ist somit für einen großen Abnehmerkreis produziert worden. Anders als bei Individualsoftware, die gezielt nach den Vorgaben des Kunden entwickelt und erstellt worden ist, wird bei der Standardsoftware eher von einer so genannten Qualität ausgegangen. Danach wird Computersoftware als Sache im Sinne des § 90 BGB eingeordnet.

Rechtlich soll dabei Kaufrechts zur Anwendung kommen. Im Falle von Mängeln der Software sollen daher die kaufrechtlichen Mängelhaftungsvorschriften angewendet werden. Dies ist vor allem die Auffassung der Rechtsprechung (vgl. das neuere Urteil vom LG Bonn, Urteil vom 31.10.2006 – Az.: 11 O 170/05 - Mangel bei Standardsoftware). Auch nach dem Bundesgerichtshof wurde mehrfach entschieden, dass Standardsoftware als eine bewegliche Sache einzustufen ist.

Das OLG Dresden (Urteil, Az. 11 U 1153/02) hat in Bezug auf Anpassung von Standardsoftware entschieden, dass bei der Anpassung von Standardsoftware an die betrieblichen Bedürfnisse und die Hardware des Kunden ein Werkvertrag vorliegt. Wird dieser Werkvertrag vorzeitig beendet, kann der Softwareunternehmer nicht die geleisteten Stunden abrechnen, sondern nur abgrenzbare, für sich auch abnehmbare Teilleistungen. Hierbei muss der Softwareunternehmer die Art und den Umfang der Teilleistung darlegen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
it-recht, softwarelizenz



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