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Sperrzeiten


Unter Sperrzeiten versteht das deutsche Sozialrecht einen festgelegten Zeitraum, in dem Leistungen des Arbeitslosengeldes seitens der Agentur für Arbeit aufgrund von versicherungswidrigem Verhalten nicht gezahlt werden.

Gesetzliche Regelungen zur Länge der Sperrzeiten finden sich im § 244 SGB III. Eine Sperrzeit kann zwischen ein bis 12 Wochen festgesetzt werden.

Wann werden Sperrzeiten verhängt?
Die Sperrzeiten werden grundsätzlich verhängt, wenn bei einem Betroffenen zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dieser jedoch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat (z.B. durch grundlose Arbeitnehmerkündigung oder einen Auflösungsvertrag). Auch bei Kündigungen, die durch unangemessenes Verhalten des Arbeitnehmers selbstverschuldet verursacht wurden (Stichwort: verhaltensbedingte Kündigung), tritt in die Sperrzeitregelung in Kraft. Des Weiteren werden Sperrzeiten bei Arbeitslosen verhängt, welche berufliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnen oder selbst zumutbare Beschäftigungsvorschläge nicht wahrnehmen.

BSG zur Bemessung des Streitwertes bei Anfechtung eines Sperrzeit-Bescheides

BSG, Aktenzeichen B 11a AL 177/05 B, Verkündungsdatum 31.01.2006:

Bei Anfechtung eines Bescheides, wonach der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit ruht und für diesen Zeitraum die Leistungsbewilligung aufgehoben sowie die bezogene Leistung zurückgefordert wird, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 SGG ausschließlich nach der Höhe des streitigen Geldbetrages; sonstige denkbare Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (Fortführung von BSG vom 6.2.1997 - 14/10 BKg 14/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr 11 und BSG vom 5.6.1997 - 7 RAr 22/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr 12).


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:02
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
sozialrecht, sperrzeiten



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