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Sozialklausel


Sofern ein Mietverhältnis wirksam beendet wurde, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Diese Verpflichtung resultiert aus § 546 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Es kommt jedoch in der Praxis häufig vor, dass es den Mietern nicht möglich ist, die Wohnung fristgemäss zu räumen und kurzfristig umzuziehen.

Rechtlich gesehen bedeutet es eine Härte, aufgrund der Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung räumen zu müssen.

In Härtefällen, die seitens des Mieters im Kündigungswiderspruch geltend gemacht werden müssen, sieht der Gesetzgeber für den Mieter einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses vor.

Diese Möglichkeit, die in § 574 BGB näher ausgestaltet ist, wird als Sozialklausel bezeichnet.
Danach kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, § 574 Abs. 1 BGB.
Eine Härte liegt gem. § 574 Abs. 2 BGB auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 14.07.2010, 15:19
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietrecht, sozialklausel



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