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| Eigenen Artikel verfassen SorgerechtDer Begriff der elterlichen Sorge ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Familienrecht. Zusammen mit der Reform der elterlichen Sorge wurde dieser 1980 in Deutschland eingeführt. Das Gesetz hat zuvor den Begriff der sog. elterlichen Gewalt benutzt. In der Umgangssprache wird der Begriff „Sorgerecht“ verwendet. Die gesetzliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge findet sich in den §§ 1626-1698 b BGB. Nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge wird daher auch als sog. Pflichtrecht der elterlichen Sorge bezeichnet. Ihre Rechtfertigung findet die elterliche Sorge in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die elterliche Sorge umfasst gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). In beiden Fällen besteht die elterliche Sorge aus der tatsächlichen Personen- und Vermögenssorge und dem dazugehörigen Vertretungsrecht. Die Personensorge umfasst gem. § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Zur allgemeinen Pflege und Fürsorge zählen dabei neben den Regelungen des Personenstandes – v.a. die Namensbestimmung – insbesondere die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung sowie die Gesundheitsfürsorge. Im Rahmen der Erziehung können Eltern über Schulart, Berufsausbildung sowie die religiöse Erziehung entscheiden, wobei allerdings zu beachten ist, dass vom 13. Lebensjahr an die Religion des Kindes nicht mehr gegen dessen Willen geändert werden kann und vom 15. Lebensjahr an das Kind seine Religion selbst bestimmt. Seit dem 1. Januar 2001 stellt § 1631 Abs. 1 Satz 1 BGB klar, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürigende Massnahmen sind unzulässig. Damit ist nunmehr auch keine Ohrfeige oder ein schmerzhafter Klaps auf die Finger oder den Po (mehr) erlaubt – sei es auch in einer zugespitzten Erziehungssituation. Seine verfassungsrechtliche Verankerung findet das einfachgesetzlich ausgestaltete Recht der elterlichen Sorge in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem sog. Elternrecht. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Sofern die Eltern miteinander verheiratet sind, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen.
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