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| Eigenen Artikel verfassen sexuelle Nötigung1. Objektiver Tatbestand Der § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein Rechtsgut der Person und Teil individueller Freiheit. Diese ist weder von Ehe, Familie oder Fortpflanzung abgeleitet oder hinsichtlich Wert und Schutzwürdigkeit auf diese bezogen. Aus diesem Grund gibt es auch keine Privilegierung von sexuellen Nötigungen mehr bei Bestehen eines besonderen Verhältnisses, wie beispielsweise der Ehe. § 130 I StGB enthält den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung. Der Täter muss mit Gewalt, durch Drohung oder Ausnutzung einer Lage, den Grundtatbestand verwirklicht haben. Das schlichte Vornehmen einer sexuellen Handlung gegen den Willen einer anderen Person reicht in keinem Fall aus. Es muss vielmehr ein willensbeugender Zwang auf das Opfer ausgeübt worden sein. Der Gewaltenbegriff ist mit dem des § 240 StGB übereinstimmend. Als Gewalt wird demnach sowohl vis absoluta, die überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird als auch vis compulsiva, die beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht, verstanden. Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen. Nicht ausreichend ist, dass der Täter nur die Abneigung des Opfers erkennt, denn die bloße Vornahme einer Handlung entgegen den Willen einer anderen Person, ist kein Erzwingen mit Gewalt. Beispiel: Festhalten der Hände, Auseinanderdrücken der Beine, Legen auf das Opfer. Darüber hinaus kann die sexuelle Nötigung auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers oder eine ihm nahe stehenden Dritten begangen werden. Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt. Erforderlich ist, eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Ob der Täter die Drohung auch tatsächlich verwirklichen möchte ist unerheblich. Es ist ausreichend, wenn der Täter die Ernsthaftigkeit der Drohung glaubt. Die letzte Handlungsvariante des § 130 I StGB ist die sexuelle Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage. Der Absatz I Nr.3 stellt ein „Auffangtatbestand“ dar, denn er erfasst all die Fälle in denen das Opfer von vornherein auf körperliche Gegenwehr aufgrund von Aussichtlosigkeit von Widerstand verzichtet. Es wird vorausgesetzt, dass das Opfer schutzlos gegenüber dem Täter ist. Das ist dann der Fall, wenn auf Grund objektiver Umstände in Verbindung mit subjektiven Momenten die Möglichkeit der Person, sich Gewalt- Einwirkungen des Täters zu entziehen, gegenüber dem Durchschnitt sozialer Situationen wesentlich herabgesetzt ist. Die Schutzlosigkeit beruht demnach auf „äußere“ und „innere“ Umständen. Es kommt somit immer auf die konkrete Situation an. Dies kann beispielsweise die Einsamkeit des Tatortes oder dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten sein. Alle Handlungsvarianten des § 130 I StGB müssen zu einem Nötigungserfolg geführt haben. Nötigungserfolg sind sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer oder sexuelle Handlung des Opfers am Täter oder einer dritten Person. Was eine sexuelle Handlung ist, ist in § 184f StGB bestimmt. Wichtig hierbei ist, dass die sexuelle Handlung eine gewisse Erheblichkeit besitzt. Erheblichkeit ist sowohl normativ, als auch quantitativ. Dabei sind die gesamten Begleitumstände der Tat zu berücksichtigen. Es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutbeeinträchtigung vorliegen. Diese richtet sich nach sozialethischen Maßstäben. Beispiel: Betasten des Geschlechtsteils, Entblößen, heftige sexuelle Zudringlichkeit, gewaltsamer Kuss. 2. Subjektiver Tatbestand Die sexuelle Nötigung setzt voraus, dass der Täer vorsätzlich gehandelt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Der Täter muss insbesondere entgegen dem Willen des Opfers gehandelt haben. Der Vorsatz muss genau wie bei der normalen Nötigung einen finale Verknüpfung zwischen der Nötigungshandlung und dem Nötigungserfolg umfassen. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften. 4. Besonders schwere Fälle Der § 177 II ist eine Strafzumessungsregel und stellt somit besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung unter die erhöhte Strafandrohung. In S.2 Nr. 1 sind der Beischlaf sowie beischlafähnliche Handlungen erfasst. Unter Beischlaf ist das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide gemeint. Ein vollständiges Eindringen ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Beischlafähnliche Handlungen sind solche Handlungen die dem Beischlaf gleichzustellen sind und besonders erniedrigend sind. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn in den Körper eingedrungen wird. Hierbei sind die „klassischen“ Vergewaltigungsfälle gemeint. Das Eindringen in den Körper umfasst nicht nur die Einführung des Geschlechtsgliedes sondern auch andere Körperglieder sowie Gegenstände. Nach herrschender Ansicht muss das Eindringen durch eine der natürlichen Körperöffnung geschehen. Beispiel: Oralverkehr
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| Stichworte |
| nötigung, strafrecht, vergewaltigung |
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