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Selbstauskunft Mieter


Häufig verlangt der Vermieter, bevor er seine Wohnung vermietet, dass der zukünftige Mieter eine sogenannte Selbstauskunft gibt. In der Regel ist dafür erforderlich, dass der Mieter einen vorgefertigten Fragebogen ausfüllt und sämtliche Fragen des Vermieters schriftlich beantwortet. Der Vermieter möchte dadurch sichergehen, dass seine Wohnung an die „richtigen“ Mieter gelangt, die zum einen zahlungsfähig sind und zum anderen den geringsten Aufwand für den Vermieter darstellen.

Eine Selbstauskunft ist in der Praxis sehr ausführlich und umfangreich. Sie stellt Fragen, die auf den ersten Blick, in keiner Verbindung mit dem Mietobjekt stehen. Leider nutzen gerade Vermieter die Befragung aus, um ein detailliertes Profil vom Mieter erstellen zu können. Doch nicht jede Frage muss vom Mieter richtig oder überhaupt beantwortet werden. Viele Fragen stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darf. Einem Mieter geht es beispielsweise nichts an, welche Krankheiten oder Hobbies der Mieter besitzt. Anders sieht es bei Fragen aus, die mit dem zukünftigen Mietvertrag in Verbindung stehen. Der Vermieter kann nach dem Einkommen oder etwaiger Verbindlichkeiten fragen. Alle Fragen die einen direkten Zusammenhang aufweisen sind somit zulässig und müssen vom zukünftigen Mieter richtig beantwortet werden.

Aufgrund der erlaubten und „unerlaubten“ Fragen stellt sich das Problem was geschieht, wenn der Mieter die Selbstauskunft Mieter falsch beantwortet. Auch hier muss genau differenziert werden. Handelt es sich um unerlaubte Fragen, dann hat dies selbstverständlich keine Auswirkungen auf den bestehenden Mietvertrag. Was rechtlich nicht befragt werden darf, kann logischerweise auch keinen Einfluss auf den Mietvertrag haben. Anders sieht dies bei erlaubten Fragen aus, die falsch beantwortet wurden. Hier besitzt der Vermieter ein Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung.. Sobald der Vermieter das Anfechtungsrecht ausübt ist der Mietvertrag unwirksam und der Mieter hat somit kein Wohnrecht mehr. Damit lässt sich festhalten, dass bei einer Selbstauskunft Mieter, erlaubte Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Es besteht dabei auch die Möglichkeit die Fragen überhaupt nicht vom Mieter zu beantworten. Allerdings sind die Chancen eine gewünschte Wohnung zu mieten sehr gering.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 01.09.2011, 15:14
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
anfechtung mietvertrag, mietrecht, zivilrecht



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