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Schwere Körperverletzung


1. Objektiver Tatbestand

Auch die schwere Körperverletzung ist ein Qualifikationstatbestand. Grundtatbestand ist hierfür auch § 223 I StGB. Die Qualifikation des Abs. I besteht in der durch die vorsätzlich begangene vollendete Körperverletzung unmittelbar fährlässig verursachten schweren Folge.

Man spricht somit auch von einem erfolgsqualifizierten Delikt.

§ 226 I Nr. 1 erfasst die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktion. Darunter fallen der Verlust des Gehörs, der Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens und der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Zu beachten ist hierbei, dass die Fortpflanzungsfähigkeit sich auch auf die Empfangsfähigkeit erfasst.

Die Nr.2 fordert den Verlust oder die dauernde Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers. Nach herrschender Auffassung muss das Glied nicht notwendigerweise durch Gelenke mit dem Körper verbunden sein.
Beispiel: Fingerkuppe, Nase, Ohrmuschel usw.
Die Wichtigkeit eines Gliedes hängt von der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus ab. Umstritten hierbei ist ob, es dabei auf die individuellen und sozialen Bezüge des Opfers ankommt.

Beispiel: Berücksichtigung des Berufes oder Vorschädigungen usw.

Verlust ist die völlige Abtrennung durch den Körper. Diese kann auch erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehen. Das bedeutet folgerichtig, dass die Körperverletzung ursächlich für eine spätere Amputation sein muss und die Körperverletzung den Verlust des Gliedes nicht am Tatort vollzogen haben muss.
Eine dauerende Gebrauchsunfähigkeit steht dem Verlust gleich. Damit ist u.a. die völlige Versteifung eines Gelenkes gemeint.

Nach § 226 I Nr.3 ist einer dauerende Entstellung in erheblicher Weise erforderlich. Damit ist die Verunstaltung der Gesamterscheinung gemeint. Die Entstellung muss dauerhaft sein.

Beispiel: Verlust eines Teils der Nase, starke Narbenbildung, Verfärbung der Hand.

Wenn eine künstliche Beseitigung in Betracht kommt, so ist eine dauernde Entstellung zu verneinen. Allerdings muss die Beseitigung üblich, ausführbar und zumutbar sein.

Beispiel: Verlust mehrere Vorderzähne, die sich durch Implantate wieder herstellen lassen

Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung begründet auch § 226 I Nr.3. Jede Variante setzt einen lang andauernden, man spricht auch von chronisch, den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht übersehen lässt.


2. Subjektiver Tatbestand


Die schwere Folge des § 226 I muss mindestens fahrlässig herbeigeführt sein. Ist die Folge der Tathandlung unvorhersehbar gewesen scheidet der subjektive Tatbestand aus. Bei Wissen und Absicht findet § 226 II Anwendung, der ein höheres Strafmaß besitzt.


3. Rechtswidrigkeit/ Schuld


Hier gelten das oben bereits dargestellten Ausführungen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:15
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
körperverletzung, schwere, strafrecht



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