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| Eigenen Artikel verfassen SchwerbehinderungEine Person gilt in Deutschland nach § 2 Absatz 1 SGB IX als behindert, wenn sie von folgenden Einschränkungen betroffen ist: • Beeinträchtigung von Körperfunktionen (z.B. Gehbehinderungen), schwere psychische Erkrankung oder verminderte geistige Leistungsfähigkeit (z.B. Down-Syndrom) • die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate vorliegt (für diese Prognose ist ein Arzt hinzuzuziehen!) • die Entwicklung der Personen vom altersentsprechend typischen Zustand abweicht • und die Personen aufgrund dieser Einschränkungen in ihrer Mitwirkung an einem Leben in Gesundheit beeinträchtigt ist. Grad der Behinderung Als schwer behindert gilt eine Person allerdings erst dann, wenn sie von einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) betroffen ist. Eine Person gilt erst dann als schwerbehindert, wenn bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% festgestellt wurde und sie sich ständig in Deutschland aufhält, wohnhaft in Deutschland ist oder ihren Arbeitsplatz in Deutschland hat. Eine Einstufung nach dem Grad der Behinderung wird vor dem Hintergrund von § 69 SGB IX vorgenommen. Der Grad der Behinderung (GdB) fungiert als Messgröße, um festzustellen, inwieweit der Betroffene durch die Behinderung in seinem Leben beeinträchtigt wird. Der GdB ist in 10er Grade von 20 bis 100 eingeteilt. Liegt der Grad der Behinderung unter 20, so gilt diese Person nicht als behindert. Hessisches-LAG zum Entschädigungsanspruch schwerbehinderter Bewerber wegen Benachteiligung Hessisches-LAG, Aktenzeichen 2 Sa 219/07, Verkündungsdatum 27.06.2007: Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, wenn ein relevanter Grad der Behinderung nicht zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung bzw. dem Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegen hat, sondern erst nachträglich rückwirkend festgestellt worden ist (Revision zugelassen).
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| grad der behinderung, schwerbehinderung, sozialrecht |
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