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Schwarzarbeit Definition


Das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) definiert Schwarzarbeit als Ausübung von Dienst- und Werkleistungen, unter Verstoß gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe / Handwerk ausgeübt wird. Keine Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit lediglich als Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeit von Personen des näheren Umfeldes (Familienmitglieder, Lebenspartner) ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird.

Schwarzarbeit: Definition der juristischen Folgen
Schwarzarbeit kann sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Als Ordnungswidrigkeit kann Schwarzarbeit für den Arbeiter und dessen Auftraggeber eine Geldbuße von bis zu 100000 Euro nach sich ziehen. Entsprechende Bußgeldvorschriften finden sich im 3. Abschnitt des SchwarzArbG. Zudem können vom Auftraggeber nachträglich auch noch Unfallversicherungsbeiträge, anteilige Sozialabgaben und die vorenthaltene Lohnsteuer eingefordert werden.

Schwarzarbeit: Definition der zuständigen Behörden
Zuständig für die Verfolgung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung, welche durch die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gemeindebehörden unterstützt wird. Die Kontrolleinheiten des deutschen Zolls gehören zur Arbeitseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“, welche eng mit der Bundespolizei, Polizei und der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet. Insgesamt etwa 6600 Mitarbeiter gehören zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 28.06.2010, 10:08
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
bundeszollverwaltung, finanzkontrolle schwarzarbeit, schwarzarbeit, schwarzarbeit definition, schwarzarbg



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