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Schutzlandprinzip


Schutzlandprinzip ist das Prinzip, nach dem im internationalen Privatrecht das Recht des Landes oder Staates anzuwenden ist, indessen Gebiet Schutz beansprucht wird.

Das Schutzlandprinzip wird bei urheberrechtlichen, aber auch markenrechtlichen Verletzungen angewendet, wobei der Verletzer sich somit nicht darauf berufen kann, dass das Recht des Landes, in dem die Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, angewandt wird. Es findet vielmehr das Recht des Staates Anwendung, indem der Schutz vor Verletzungen beansprucht wird.

Nach dem BGH (Aktenzeichen: I ZR 163/02) reicht es zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr 3 EuGVÜ aus, dass sie lediglich eine Verletzung des geschützten Rechtsgut Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist. Hierbei ist bei der Verwechslungsgefahr mit einem deutschen Kennzeichen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Daher kann nicht jedes in Deutschland im Internet abrufbare Angebot von ausländischen Dienstleistungen bei einer Verwechslungsgefahr nach dem deutschen Markenrecht rechtliche Ansprüche auslösen.

Auch nach dem OLG Hamburg (Aktenzeichen: 3 U 312/01) stellt Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraForum-News, 03.05.2010, 14:44
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
markenrecht, urheberrecht



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