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| Eigenen Artikel verfassen Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)Schuldunfähigkeit, §§ 20, 21 StGB Schuldunfähig ist generell, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (vgl. § 19 StGB). Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist nach § 3 S. 1 JGG die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einzelfall besonders festzustellen. Grundsätzlich ist ein erwachsener Täter im Zeitpunkt der Tat jedoch als schuldfähig anzusehen. Eine Ausnahme kommt aber in betracht bei: § 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 21 StGB - Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Ab 3,0 Promille Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen tiefgreifenden Bewußtseinsstörungen unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kommt bei mehr als 3,0 Promille in Betracht. Zwischen 2,0 und 3,0 Promille ist er in der Regel vermindert schuldfähig nach § 21 StGB. Unter 2,0 Promille ist man voll schuldfähig. Bei § 21 StGB ist eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB möglich. In der Praxis tun dies aber die Gerichte nur selten, da die Betroffenen normalerweise wissen, dass Alkohol solche Folgen haben kann. Vollrausch, § 323a StGB Wer sich allerdings gemäß § 323a StGB (Vollrausch) vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
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| Stichworte |
| schuldunfähigkeit, seelische störungen, strafrecht, vollrausch |
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