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| Eigenen Artikel verfassen SchriftformGrundsätzlich bedürfen Mietverträge nicht der Schriftform; somit kann ein wirksamer Mietvertrag auch durch eine mündliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter zu Stande kommen. Für den Fall, dass sich die Parteien mündlich einigen wollen, muss zumindest über die wesentlichen Gesichtspunkte wie Mietobjekt, Mietpreis, Mietparteien, Nebenkosten etc. eine Einigung erzielt werden, damit ein wirksamer Mietvertrag zu Stande kommen kann. Jedoch wird in manchen Fällen die Einhaltung der Schriftform vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Die Kündigungserklärung, der Kündigungswiderspruch sowie Mieterhöhungsverlangen seitens des Vermieters müssen schriftlich erfolgen. Von der Schriftform umfasst ist auch, dass die Erklärung vom Erklärenden unterzeichnet sein muss. Sofern ein Mietvertrag über Wohnraum für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wird, gilt dieser Gem. § 550 Abs. 1 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit. Die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform sind in § 126 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden, sofern die schriftliche Form durch Gesetz vorgeschrieben ist. Bei einer Personenmehrheit auf einer Vertragsseite müssen daher alle der im Vertrag als Mieter oder Vermieter angeführten Personen unterschreiben. Sofern die Schriftform nicht eingehalten wird, mithin ein Formverstoß vorliegt, so ist der Vertrag nicht unwirksam, sondern gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch gem. § 550 Satz 2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraumes zulässig. Die Parteien können jedoch auch unabhängig vom Geltungsbereich des § 550 BGB vereinbaren, dass für den Vertrag unabhängig von der Laufzeit die Schriftform gelten soll. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf gem. § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform; dies gilt sowohl für den Mieter als auch den Vermieter. In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Die Nichtbeachtung der Form hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
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