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Sachbeschädigung


1. Objektiver Tatbestand

§ 303 StGB stellt zum einen die Beschädigung oder die Zerstörung von fremden Sachen unter Strafe und zum anderen die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes.

Taugliches Tatobjekt im Sinne des § 303 StGB ist somit eine fremde Sache.

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Allerdings ist der Begriff nach dem Zweck des StGB auszulegen, sodass beispielsweise auch Tiere Sachen im Sinne des § 303 StGB darstellen. Fremd ist die Sache, die nach dem bürgerlichen Recht im Eigentum einer anderen Person steht. Damit scheiden alle die Gegenstände aus, die im eigenen Eigentum sich befinden oder aber herrenlos sind.

Als Tathandlung kommen die in § 303 genannten Handlungsalternativen in Betracht.

Unter Beschädigen ist jede Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung zu verstehen. Dabei geht es nicht um das äußere Erscheinungsbild der Sache, sondern vielmehr um die funktionale Betrachtung.
Beispiel: Beschmutzen von Kleidung, Wegnahme einer Bohle von einer Brücke.

Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung, dass ein Brauchbarkeitsverlust oder Existenzverlust erzielt wird. Darunter fällt auch der zweckwidrige Verbrauch von an sich zum Verbrauch bestimmten Sachen. Ist ein Gegenstand nur zum Teil zerstört, liegt keine Zerstörung, sondern eine Beschädigung vor.

Die Veränderung des Erscheinungsbild stellt auf den optischen Eindruck, der durch die Oberfläche der Sache beim Betrachter erzeugt wird, ab. Dabei wird der Begriff Veränderung weit verstanden. Eine Substanzverletzung, die eigentlich schon unter § 303 I 1.Alt. StGB fällt, ist nicht notwendig. Es kann auch eine Behinderung der Erscheinung oder schon die Verhindern der optischen Wahrnehmung erfasst sein.
Beispiel: Wegtransportieren der Sache, oder Überdecken des Bildes mit einem Tuch

Die Veränderung darf nicht nur vorübergehend sein. Vorübergehend sind solche Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit selbst wieder vergehen oder entfernt werden können.
Beispiel: Das Tuch was ein Bild verdeckt ist zwar eine Veränderung, aber lediglich nur vorübergehende.

Eine nicht nur vorübergehende Veränderung ist dann strafbar, wenn sie zusätzlich auch noch erheblich ist. Unerheblich sind alle Veränderungen, die keine Einwirkung auf die Sache vorliegt.

2. Subjektiver Tatbestand

Gemäß § 303 ist Verwirklichung des Tatbestandes Vorsatz erforderlich. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale beziehen. Er muss Kenntnis von der fremden Sache haben und das Bewusstsein der Handlung und des Erfolges.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 11:51
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
beschädigung, sachbeschädigung, strafrecht, zerstören



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