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Ruhezeiten


Gesetzliche Ruhezeiten gibt es in allen Lebensbereichen

Sie tauchen überall in unserem Alltag auf und bestimmen unseren Lebensrhythmus. Der Gesetzgeber regelt durch gesetzliche Ruhezeiten nicht nur das Arbeitsleben, sondern auch heimische Tätigkeiten wie die Gartenarbeit.

Gesetzliche Ruhezeiten gelten vor allem am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber sieht vor, dass zwischen einzelnen Arbeitstagen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen müssen, damit sich der Arbeitnehmer erholen kann. Das bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer in dieser Ruhezeit keinen Bereitschaftsdienst leisten muss, da dieser gesetzlich als Arbeitszeit gilt. Problematisch wird es bei der Rufbereitschaft: Wird der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft zu keiner Arbeit herangezogen, wurde das Gesetz eingehalten. Was passiert aber, wenn während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz geleistet wird? Hier werden zwar gesetzliche Ruhezeiten unterbrochen, der Arbeitgeber begeht aber keinen Gesetzesverstoß, wenn er dem Arbeitnehmer direkt nach dem Einsatz eine zusammenhängende Ruhezeit von elf Stunden gewährt.

Bestimmten Betrieben werden vom Gesetzgeber allerdings Sonderregelungen bewilligt. Dazu gehören Behandlungseinrichtungen wie Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Kinderheime, Hotels, Verkehrsbetriebe und Sendeanstalten. Die Ruhezeit kann bei diesen Betrieben um 60 Minuten gekürzt werden, sofern die Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängern können. Dies gilt auch, wenn die Verkürzung der Ruhezeit weniger als eine Stunde betragen hat: Hier muss dem Arbeitnehmer dennoch eine Stunde Verlängerung innerhalb der folgenden vier Wochen gebilligt werden.

Für Jugendliche unter 16 Jahren gelten andere Regelungen. Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich beschäftigt werden und bei ihnen gilt die Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Jugendliche dürfen erst wieder nach zwölf Stunden arbeiten, eine Verkürzung gilt nur für Notfälle. Eine Arbeitszeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr ist nicht erlaubt. Jugendliche ab 16 Jahren können in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Auch die Pausen weichen von denen Erwachsener ab.

Selbst im Privatleben tauchen gesetzliche Ruhezeiten auf. Sie können nicht verkürzt oder verschoben, sondern höchstens durch Hausordnungen erweitert werden. Die Nachtruhe ist beispielsweise zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr besonders geschützt. Sehr lärmintensive Geräte, wie Laubbläser, sind nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Lärmerzeuger in Wohngebieten gar nicht benutzt werden. Die Hausordnung in Mietshäusern ist sozusagen eine Verschärfung des Gesetzes, an die sich die Mieter per Unterzeichnung binden.


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster
Erstellt von JuraForum-News, 13.05.2011, 13:08
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
hausordnung, pausenzeiten, rufbereitschaft, ruhezeiten



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