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| Eigenen Artikel verfassen RücktrittDer Rücktritt gem. § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Systematisch ist der Rücktritt im Gutachten nach der Schuld zu prüfen. Es gilt zuerst zu klären, ob ein wirksamer Rücktritt im Einzelfall überhaupt anwendbar ist. Zwingende Voraussetzung ist, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Dieser ist immer dann zu bejahen, wenn aus Tätersicht der gewünschte Tatentschluss sich nicht mit dem ihn zur Verfügung stehenden Mitteln oder zumindest nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann. Beispiel: T möchte O mit einer Pistole erschießen. Er setzt unmittelbar an, doch plötzlich versagt die Pistole und O kann fliehen. Ist Festgestellt, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt unterscheidet § 24 I zwischen dem Rücktritt vom unbeendeten – und vom beendeten Versuch. Beide Fälle regeln den Rücktritt des Alleintäters. Ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt, lässt anhand der Vorstellung des Täters bestimmen. Glaubt der Täter, er habe noch nicht alles notwendige zur Vollendung der Tat getan liegt ein unbeendeter Versuch vor. Ein beendeter Versuch ist demnach gegeben, wenn aus Sicht des Täters, er bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig und ausreichend ist. Je nachdem ob es sich um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt findet § 24 I S.1 Alt.1 oder § 24 I S. 1 Alt.2 StGB Anwendung. Nach § 24 I S. 1 Alt.1 StGB bleibt der Täter straflos, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Er muss von der weiteren Realisierung der Tat aufgrund eines Gegenentschlusses ganz und endgültig Abstand nehmen. Wichtiger ist hierbei das Element der Freiwilligkeit. Wann von Freiwilligkeit auszugehen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Die herrschende Meinung stellt auf psychologische Kriterien ab. Sie unterscheidet zwischen autonomen und heteronomen Motiven ab. Kommt der Sinneswandel ohne Veränderung der Sachlage aufgrund innerer Überlegung ist seine Motivation autonom und sein Rücktritt freiwillig. Dabei bleibt es unbeschadet, ob der Anstoß von außen kommt. Ist der Täter aber aufgrund seelischen Drucks oder äußerlichen Zwängen außerstande die Tat zu vollenden, liegen heteronome Motive vor, die eine Freiwilligkeit ablehnen. Beispiel: T möchte O tötet und schießt in zuerst in die Brust, stellt dann aber fest, dass er kein Blut sehen kann und flieht. Liegt ein beendeter Versuch vor, wird gem. § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB nicht bestraft, wer die Vollendung der Tat verhindert hat. Im Gegensatz zur ersten Alternative genügt dabei ein bloßes Unterlassen der Handlung nicht aus, er muss vielmehr die Vollendung durch aktives Tun verhindern. Nach herrschender Ansicht genügt hierfür eine Tätigkeit, die zumindest mitursächlich für die Verhinderung des Erfolges war. Kommt es hingegen zum Taterfolg, ist der Täter wegen vollendetem Delikt zu bestrafen. Wichtig ist, dass es dem Täter gerade auf die Verhinderung des Taterfolges ankommen muss. Liegt eine Verhinderung der Tat durch aktives Tun vor, muss diese Verhinderung genau wie bei § 24 I Alt. 1 StGB freiwillig sein. Hierbei ist wiederum auf die autonomen und heteronomen Motive abzustellen. § 24 I S.2 StGB beschreibt den versuchten Rücktritt. Hierrunter fallen die Konstellationen, in denen der Täter den freiwilligen Willen hat die Tat zu verhindern und sich ernsthaft bemüht. Beispiel: B schießt den T an und ruft den Sanitäter S an, der den T noch retten kann. Hierbei wird der Erfolg durch Dritte oder das Opfer selbst verhindert. Dabei ist ernsthaftes Bemühen erforderlich. Der Täter muss sich vergewissern, dass die angeforderte Hilfe auch antrifft und Hilfe leistet. Ein bloßes „Hilferufen“ bspw. reicht nicht aus. Der § 24 II StGB beschreibt den Rücktritt durch mehrere Tatbeteiligte. Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, sodass grundsätzlich der Rücktritt nur für den wirkt, bei dem die freiwilligen Motive vorliegen. Jeder beteiligte ist gesondert zu prüfen, sodass hier ein Rückgriff auf § 24 I StGB zu machen ist. Nach dem Wortlaut des § 24 II StGB muss der zurücktretende Beteiligte in jedem Fall aktiv gegen den Erfolg steuern. Eine Unterscheidung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch ist somit nicht erforderlich.
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| Stichworte |
| beendeter versuch, rücktrittsmotive, unbeendeter versuch, versuch |
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