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| Eigenen Artikel verfassen RestschuldbefreiungDer Zweck der Restschuldbefreiung besteht darin, dem redlichen Schuldner die Chance für ein Neuanfang zu geben. Die Restschuldbefreiung ist in §§ 286 ff InsO geregelt. Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen erlangen. Die Restschuldbefreiung setzt ein Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach § 287 I InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Der Schuldner muss gem. § 287 II InsO für die Dauer von 6 Jahren seine Forderungen und Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen Treuhänder abtreten. Wenn keine Versagungsgründe nach § 290 vorliegen stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt. Nach der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren erlangt der Schuldner dann die Restschuldbefreiung. Er hat dann ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h. die Ansprüche gegen ihn sind nicht erloschen, sie sind nur nicht mehr durchsetzbar.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| insolvenz, insolvenzrecht, restschuldbefreiung, wohlverhaltensperiode |
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