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| Eigenen Artikel verfassen ReligionsfreiheitDie Religionsfreiheit wird durch den Art. 4 GG sichergestellt. Über den Artikel 4 hinaus enthält Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der WRV zusätzliche Regelungen, die zur Religionsfreiheit gehören. Nach dem BVerfG handelt es sich bei Artikel 4 um ein umfassendes Grundrecht, welches sowohl die Religions-, die Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit schützt. Die Religionsfreiheit schützt sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit. Negativ in dem Sinne, bedeutet, dass es dem Menschen frei bleibt einen Glauben zu besitzen oder ohne Glauben zu leben. Der Wortlaut des Grundrechtes lässt keine Eingriffe in den Schutzbereich zu. Es handelt sich um ein, nach dem Wortlaut, schrankenlose gewährtes Grundrecht. Allerdings kann auch die Religionsfreiheit durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden. Eine weitere diskutierte Möglichkeit wäre eine Schrankenübertragung der Art 140 i.V.m den Vorschriften der WRV. Dabei lässt sich festhalten, dass dies dann möglich ist, sofern es um die Verwaltung der Religionsgemeinschaft geht. Geht es hingegen um religiöse Fragen ist dies nicht möglich, denn dies gehört zum inner-kirchlichen Bereich.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| grundrechte, religion, staatsrecht |
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