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| Eigenen Artikel verfassen Rechtfertigender NotstandVerwirklich ein Täter eine Straftatbestand besteht die Möglichkeit sein Verhalten zu rechtfertigen. In Betracht könnte unter anderem der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB kommen. Der § 34 StGB ist folglich ein Rechtfertigungsgrund. Damit die Tat nach § 34 gerechtfertigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst ist eine Notstandslage erforderlich. Diese wird begründet, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegt. Der § 34 StGB zählt eine Reihe von Rechtsgütern auf, allerdings ist dieser „Katalog“ nicht abschließend. Es können auch andere Rechtsgüter von § 34 StGB erfasst werden. Diese müssen jedoch auch schutzbedürftig und schutzwürdig sein. Eine Rechtsgutgefahr beurteilt sich nach einer Wahrscheinlichkeitsprognose, es ist ein Zustand dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder Intensivierung eines Schadens für das Rechtsgut ernstlich befürchten lässt. Diese Beurteilung ist vom Standpunkt eines Nachträglichen Beobachters zu beurteilen. Dies wird auch die objektiv-nachträgliche Prognose genannt. Darüber hinaus muss die Gefahr auch gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist die Gefahr in dem Moment, wenn sie nur durch ein unverzügliches Handeln abgewehrt werden kann. Auch Fälle in denen eine Dauergefahr vorliegt, wird die Gegenwärtigkeit bejaht. Beispiel: Ein gewalttätiger Ehemann E schlägt seine Ehefrau F regelmäßig. Als E schlief wollte sie sich Rächen und tötete E im Schlaf. Eine Dauergefahr ist hier gegeben, denn der ruhige Umstand, dass Schlafen des E, hätte sich schnell umschlagen können. Liegen die genannten Vorrausetzungen vor, ist eine Notstandslage begründet. Des Weiteren müsste eine Notstandshandlung gegeben sein. Die Handlung muss erforderlich und angemessen sein. Außerdem muss eine Interessenabwägung vorliegen. Erforderlich ist die Gefahr immer dann, wenn sie zur Abwehr des Angriffes geeignet ist und zum anderen das relativ mildeste Mittel. Es darf kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel zur Verfügung stehen. Des Weiteren muss für einen gerechtfertigten Notstand die Interessenabwägung zum Ergebnis führen, dass das geschützte Interesse, das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich, es kommt auf die konkrete Situation an. Die Anforderungen, dass die Handlung auch noch angemessen sein muss, schränkt trotz überwiegender Interessen die Rechtfertigung weiter ein. Unangemessen ist die Handlung vor allem dann, wenn gesetzliche Duldungspflichten bestehen oder Eingriffe in unantastbare Freiheitsrechte vorliegen. Liegt schlussendlich eine Notstandlage vor und ist eine Notstandshandlung gegeben, muss noch ein subjektives Rechtfertigungselement gegeben sein. Der Täter muss gerade handeln, um die Gefahr abzuwenden. Fehlt dieses Element so ist der Täter wegen vollendeter Tat strafbar.
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| Stichworte |
| notstand, rechtsgrund, strafrecht |
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