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| Eigenen Artikel verfassen Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§ 19 Urhebergesetz)In dem § 19 Urhebergesetz ist das Recht des Urhebers geregelt, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe beinhaltet hierbei das Aufführungsrecht, das Vorführungsrecht sowie das Vortragsrecht. Nur hinsichtlich von Sprachwerken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG besteht das Vortragsrecht. Ein Aufführungsrecht bezeichnet man das zunächst, ein Musikwerk zu Gehör zu bringen, aber auch das Recht, irgendein Werk bühnenmäßig aufzuführen. Nur hinsichtlich eines Werks (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 UrhG) besteht ein Vorführungsrecht als Werk bezeichnet man nicht Bildwerke, Filmwerke bildende Künste sowie wissenschaftliche und technische Darstellungen.
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| it-recht, urheberrecht |
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