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Raub


1. Objektiver Tatbestand

Der § 249 I StGB schützt genau wie der Diebstahl zum einen das Eigentum. Zum anderen wird die freie Willensbildung und Willensbetätigung geschützt. § 249 I StGB ist ein eigenständiges Delikt, zusammengesetzt aus einem Diebstahl gemäß § 242 I StGB und einer Nötigung nach § 240 StGB.

Als Tatobjekt kommt genau wie beim Diebstahl eine fremde bewegliche Sache in Betracht.

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Allerdings ist der Begriff nach dem Zweck des StGB auszulegen, sodass beispielsweise auch Tiere Sachen im Sinne des § 249 StGB darstellen. Darüber hinaus muss diese, um ein taugliches Tatobjekt zu sein, auch fremd und beweglich sein. Beweglich meint die Beweglichkeit im natürlichen Sinne. Also vereinfacht, dass sie sich von A nach B bewegen lässt. Auch Teile von unbeweglichen Sachen können darunter fallen.
Beispiel: Getreide auf dem Halm, Torf, oder auch abgefressenes Gras.

Des Weiteren ist erforderlich, dass die Sache auch fremd ist. Fremd ist die Sache, die nach dem bürgerlichen Recht im Eigentum einer anderen Person steht. Damit scheiden alle die Gegenstände aus, die im eigenen Eigentum sich befinden oder aber herrenlos sind.

Der Raub modifiziert den Diebstahl insofern, als dass eine klassische Wegnahme vorliegen muss, mithilfe eines Nötigungsmittels. Das Nötigungsmittel muss also gerade dazu eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass die Nötigung vor Vollendung der Wegnahme erfolgen muss. Allerdings ist umstritten welche genaue Beziehung zwischen der Wegnahme und der Nötigung vorliegen muss.

Die herrschende Meinung stellt auf eine rein finale, subjektive Beziehung ab. Unerheblich sei, ob die Nötigung die Wegnahme tatsächlich gefördert habe, oder das Nötigungsopfer den Gewahrsam habe verteidigen wollen.

Ein Teil der Lehre fordert demgegenüber eine objektive Beziehung, die wenigstens Kausalität voraussetzt. Für die herrschende Meinung sprechen vor allem kriminalpolitische Kriterien, denn sie bemüht sich Beweisnöte zu vermeiden. Fraglich dabei ist allerdings, ob dieser Aspekt eine rein finale, subjektive Beziehung rechtfertigen kann. Schließlich gibt es das Instrument des Versuchs, wenn unsicher ist, ob der Täter die Mittel um Zwecke der Wegnahme einsetzt und dies nicht hinreichend festgestellt werden kann.

Als Nötigungsmittel gem. § 249 I StGB kommen sowohl die Gewalt, als auch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in Betracht.

Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen.
Die Gewalt muss sich immer gegen Menschen richten. Hierzu können die Ausführungen zu § 240 StGB herangezogen werden. Oftmals werden die Fälle des Überraschungsangriffs unter dem Gewaltbegriff innerhalb des Raubes diskutiert. Es lässt sie aber dazu festhalten, dass gerade durch einen Überraschungsangriff erreicht werden möchte, dass das Opfer erst gar keinen Winderstand entwickeln soll, der dann auch nicht überwinden werden müsste.
Somit ist in den Konstellationen Gewalt zu verneinen. Allerdings ist immer zu beachten was sich der Täter genau vorstellt.
Plant er den Überraschungsangriff gerade um, den aus seiner Vorstellung erwarteten Widerstand, zu brechen, so liegt Gewalt hier vor.

Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt. Ein Übel ist jede vom Opfer betroffene als nachteilig empfundene Veränderung in seiner Außenwelt. Dabei kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit des Übels an. Es reicht individualisierte Sichtweise des Opfers.


2. Subjektiver Tatbestand


Der Täter muss zur Verwirklichung des Raubes vorsätzlich handeln. Da § 249 I ein Zusammengesetztes Delikt ist, muss auch hier die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB beim Täter gegeben sein.

Unter Zueignungsabsicht die eine Absicht zu verstehen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zueignungsabsicht besteht aus Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht. Ein Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen will. Somit eine faktische Verdrängung der Rechtsstellung des Eigentümers geschaffen wird. Dolus Eventualis ist ausreichend.

Eine Aneignungsabsicht ist folglich eine zumindest vorübergehende vereitelte Zugriffsmöglichkeit des Eigentümers. Also im Umkehrschluss eine Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass es sich nicht um ein objektives Element handelt, sonder vielmehr um ein subjektives, sodass der Täter tatsächlich Interesse an der Sache haben muss.
Beispiel: Wegnehmen der Geldbörse, um das Geld an sich zu nehmen, allerdings nicht die Wegnahme eines Buches um es zu verbrennen.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Regeln.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 12:03
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
strafrecht, Überraschungsangriff, vermögensdelikt



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