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| Eigenen Artikel verfassen RäumungsklageGrundsätzlich ist eine Klage auf Räumung zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner (Mieter) sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, § 259 ZPO. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Mieter der Kündigung mit der Begründung widersprochen hat, dass der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund nicht vorliege. Auch bei einem Räumungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Ausnahmen hiervon finden sich in § 93b ZPO. Im Klageantrag ist der Mietgegenstand so genau zu bezeichnen, dass er vom Gerichtsvollzieher eindeutig festgestellt werden kann. Die Räumungsklage muss gegen alle Personen gerichtet werden, die vollstreckungsrechtlichen Gewahrsam an den Mieträumen haben. Da Mieter und Untermieter als Gesamtschuldner haften, können diese gemeinsam auf Räumung verklagt werden. Aus einem Titel, der nur gegen den Mieter gerichtet ist, kann der Gerichtsvollzieher nicht gegen den Untermieter räumen.
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