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| Eigenen Artikel verfassen RäumungsfristverlängerungEin Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist kann schon während des laufenden Räumungsprozesses gestellt werden. Der Antrag sollte jedoch spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vom Gericht gewährten Räumungsfrist eingereicht werden, wobei das Gleiche für nochmalige Verlängerungsanträge gilt. Für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist das Gericht zuständig, bei dem der Vermieter zuvor seine Räumungsklage eingereicht hat und vor dem der Räumungsprozess verhandelt und entschieden wurde. Dieses Gericht bezeichnet man als das sog. Prozessgericht. Sofern seitens des Mieters ein Räumungsaufschub bewilligt wurde, darf er bis zum Ablauf der Räumungsfrist in der streitgegenständlichen Wohnung verbleiben.
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| Stichworte |
| mietrecht, räumungsfristverlängerung |
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