| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen RäumungsfristWird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren, § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag kann gem. § 721 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sofern ein Mieter den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach Beendigung eines Räumungsprozesses gem. § 721 ZPO stellt, muss dieser nachweisen, dass er z.B. eine Suchanzeige für eine neue Wohnung inseriert oder einen Makler eingeschaltet hat. Für den Fall, dass ein Anspruch des Mieters auf Zuteilung einer Sozialwohnung bestehen sollte, muss dieser mit dem zuständigen Wohnungsamt in Kontakt treten. Bei einer gefundenen neuen Wohnung sind Verschlechterungen der Wohnqualität sowie Preissteigerungen, die ortsübliche Vergleichsmieten nur unwesentlich überschreiten, hinzunehmen. Ob eine Räumungsfrist bewilligt, verlängert oder verkürzt wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Sie kann gem. § 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Antrag verlängert oder verkürzt werden, darf jedoch insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen, § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Jahresfrist ist gem. § 721 Abs. 5 Satz 2 ZPO im Urteilsverfahren ab Rechtskraft des Urteils oder, sofern nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tag zu räumen ist, von diesem Tag an zu rechnen. Sofern eine Verfahrensbeendigung durch Räumungsvergleich herbeigeführt wurde, ist die Jahresfrist ab dem Tag zu rechnen, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, wobei die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist strenger zu beurteilen sind als bei der Verurteilung zur Räumung. Bei der Entscheidung über die Räumungsfrist kommt es immer auf die Lage des Einzelfalles an, wobei die beiderseitigen Interessen gegenüber abzuwägen sind. Bei der Gewährung einer Räumungsfrist handelt es sich rechtlich gesehen um die Stundung der bestehenden Räumungsverpflichtung. Entscheidungen, welche die Gewährung, Versagung oder Bemessung einer Räumungsfrist betreffen, sind mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| mietrecht, räumungsfrist |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios