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Räuberischer Diebstahl


1. Objektiver Tatbestand

Der § 252 StGB wird oft auch als raubähnliches Sonderdelikt bezeichnet, denn er unterscheidet sich vom Raub nur dadurch, dass das Nötigungsmittel nach der Wegnahme zur Sicherung des Gewahrsams an der Beute eingesetzt wird. Daraus ergibt sich auch, dass der Täter sich auch gemäß 252, 250 I, II strafbar machen kann, denn er wird nach dem Wortlaut des Gesetztes gleich einem Räuber bestraft.

Zur Verwirklichung des § 252 StGB bedarf es einer tauglichen Vortat. Nach h.M. ist damit jede Form der Wegnahme in Zueignungsabsicht möglich. Das bedeutet, dass entgegen dem Wortlaut auch ein Raub als taugliche Vortat in Betracht kommen kann.

Des Weiteren muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein. Das setzt voraus, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. Also wenn der Täter am Tatort oder in dessen Nähe kurz nach der Tat wahrgenommen wird.
Beispiel: Der Detektiv D sieht wie T eine Sache an sich nimmt und die Kasse ohne zu bezahlen passiert.

Als Tathandlung ist der Einsatz eines Nötigungsmittels des § 249 StGB erforderlich. Es kommen sowohl die Gewalt, als auch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in Betracht.

Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen.
Die Gewalt muss sich immer gegen Menschen richten. Hierzu können die Ausführungen zu § 240 StGB herangezogen werden.

Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt. Ein Übel ist jede vom Opfer betroffene als nachteilig empfundene Veränderung in seiner Außenwelt. Dabei kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit des Übels an. Es reicht individualisierte Sichtweise des Opfers.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erstreckt sich sowohl auf die Vortat und Nötigungshandlung als auch auf die Absicht, dass der Täter die Beute sichern möchte. Dies nennt man auch die Beutesicherungsabsicht. Der Täter muss eine Gewahrsamsentziehung verhindern wollen.
Beispiel: Täter schlägt Polizist nieder, um der Strafverfolgung sich zu entziehen und dadurch automatisch die Beute zu verlieren.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Regeln.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 11:53
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
diebstahl, strafrecht, vermögensdelikt



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