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Räuberische Erpressung


1. Objektiver Tatbestand

§ 255 StGB enthält eine Qualifikation des § 253 StGB. Zur Verwirklichung müssen dementsprechend die Voraussetzungen des Grunddeliktes vorliegen.
Zusätzlich zum Grunddelikt müssen bestimmte Nötigungsmittel zur Tathandlung, die Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben hinzukommen.

Unter Gewalt sind die Ausführungen des § 249 StGB entsprechend heranzuziehen. Gewalt ist demnach der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen. Die Gewalt muss sich immer gegen Menschen richten.

Unter Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben zu verstehen. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt.

2. Subjektiver Tatbestand

Die räuberische Erpressung ist ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz muss sich auf das gesamte Grunddelikt beziehen und auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Ist zumindest ein qualifiziertes Nötigungsmittel in § 255 StGB erfüllt, dann besteht an der Rechtswidrigkeit und damit an der Verwerflichkeit kein Zweifel. Denn die qualifizierten Nötigungsmittel sind immer verwerflich. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 14:26
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
qualifikation, strafrecht, vermögensdelikt



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