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| Eigenen Artikel verfassen ProzesskostenhilfeDurch das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH; früher als „Armenrecht“ bezeichnet) besteht gem. §§ 114 ff. ZPO die Möglichkeit, dass einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt wird. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, sofern eine am Verfahren beteiligte Partei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe kann in Strafverfahren nur Nebenklägern und Adhäsionsklägern gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe ist eine Art spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, die der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit dient und vom Staat getragen wird. Prozesskostenhilfe kann nur denjenigen Personen bewilligt werden, deren Einkommen eine bestimmte monatliche Grenze nicht übersteigt. Die jeweilige Einkommensgrenze ergibt sich aus speziellen Prozesskostenhilfetabellen. Sofern die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, muss das Gericht weiter prüfen, ob der Prozess, der mit Hilfe von Prozesskostengewährung geführt wird, Aussicht auf Erfolg hat. Sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden sollte, besteht die Möglichkeit des Antragstellers, binnen einen Monats „sofortige Beschwerde“ gem. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzulegen. Sofern die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt wird, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dann durch die Staatskasse getragen, sofern der Antragsteller den Prozess verliert. Für den Fall, dass der Prozess gewonnen wird, mithin also die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können, muss, mit Ausnahme von arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen. Durch die Prozesskostenhilfe sind nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts gedeckt. Gem. § 123 ZPO hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Sofern die Partei den Prozess verliert, muss sie demnach die gegnerischen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, sofern solche angefallen sind, erstatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind arbeitsgerichtliche Prozesse erster Instanz. Sofern das monatliche Nettoeinkommen gewisse Einkommensgrenzen übersteigt, wird die Prozesskostenhilfe nur im Zusammenhang mit einer Pflicht zur Rückzahlung der gewährten Prozesskosten in Raten bewilligt. Die Höhe der Raten ist abhängig von der Höhe des Einkommens; diese ergibt sich aus der im Anhang zur Zivilprozessordnung befindlichen Prozesskostenhilfetabelle.
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