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| Eigenen Artikel verfassen ProzesskostenDer Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht ist in § 91 ZPO geregelt. Danach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Sofern jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gem. § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen. Sofern ein Vermieter z.B. versucht, einen Räumungsprozess durchzuführen, und die auf Räumung des Wohnraums gerichtete Klage abgewiesen wird, so verliert der Vermieter den Prozess und muss die gesamten Prozesskosten tragen. Hierzu zählen die angefallenen Gerichtskosten und, soweit die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden, deren Gebühren und Auslagen. Für die Höhe der Kosten maßgebend ist einmal der Streitwert, zum anderen der Umfang der Tätigkeit. Einzelheiten sind geregelt im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Entscheidung darüber, welche Partei sich mit welcher Quote an den gesamten Kosten beteiligen muss, liegt bei dem Gericht. Sofern gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird, entscheidet die nächsthöhere Instanz (Landgericht) über den Ausgang des Verfahrens. Zudem entscheidet das Gericht in der zweiten Instanz über die Kosten des Prozesses. Die Partei, die erfolglos Berufung eingelegt hat, muss die Kosten gem. § 97 ZPO tragen. Insofern erscheint es ratsam, sich vor Einreichung der Klage darüber Klarheit zu verschaffen, welche Kosten möglicher Weise auf den Kläger zukommen können. Zudem sollte vor Klageeinreichung geklärt werden, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt oder ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.
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