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| Eigenen Artikel verfassen PrivatkopieAls Privatkopie bezeichnet man die Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch. Also nicht zum gewerblichen Gebrauch oder im Rahmen der öffentlichen Nutzung. Rechtlich geregelt ist dies in § 53 UrhG. Die private Kopie darf jedoch nicht von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen angefertigt werden. In diesem Falle hat ausschließlich der Urheber das Recht zur Vervielfältigung, so dass eine Vervielfältigung anderer Personen eine Rechtsverletzung darstellt. Denn nur der Urheber darf nach § 15 UrhG sein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigen. Desweiteren gilt § 3 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung. Hierbei ist jedoch § 95a UrhG zu beachten, nachdem die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) bei der Anfertigung einer Kopie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden dürfen.
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| it-recht, urheberrecht |
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