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| Eigenen Artikel verfassen PrivatklagenDas deutsche Recht bietet allerdings auch die Möglichkeit, in besonderen Fällen Privatklagen einzureichen. Diese Privatklagen können nur durch den Verletzten einer Straftat eingereicht werden. Eine staatsanwaltliche Mitwirkung ist dazu nicht notwendig. Privatklagen sind generell nur bei bestimmten Straftaten vorgesehen. Dazu gehören unter anderem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§§ 185-189 StGB), Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Bestechlichkeit/Bestechung (§ 299 StGB), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), UWG Straftaten (§§ 16-19 UWG) und auch Vollrausch unter bestimmten Voraussetzungen (§ 323a StGB). Des weiteren können im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen und im gewerblichen Rechtsschutz Privatklagen erhoben werden. Bayrischer-VGH zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei einer Widerrufsklage beim Europäischen Patentamt Bayrischer-VGH, Aktenzeichen 5 BV 05.1586, Verkündungsdatum 20.11.2006: Für eine Klage, die sich unmittelbar gegen den Widerruf eines für Deutschland erteilten europäischen Patents durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts richtet, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
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| privatklagen, strafrecht |
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