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Privatinsolvenz


Die Privatinsolvenz ist ein Verfahren bei dem innerhalb von 6 Jahren die Zahlungsunfähigkeit einer privaten Person abgewickelt wird. Die Privatinsolvenz verfolgt zwei wesentliche Ziele, zum einen soll Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet werden aus Schulden herauszukommen und sich nicht weiter verschulden zu müssen und zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Gläubiger vom dem zahlungsunfähigen Schuldner gleichermaßen befriedigt werden.

Das Privatinsolvenzverfahren lässt sich in vier wesentliche Schritte gliedern.

Außergerichtlicher Einigungsversuch. Zunächst muss der Schuldner versuchen mit allen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich bzw. eine außergerichtliche Einigung über die Rückzahlung der Forderung zu finden. Schafft er dies, entfällt ein weiteres Insolvenzverfahren.

Scheitert der Einigungsversuch, dann kann der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Dies wird auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren genannt. Das Gericht prüft hierbei die Erfolgsaussichten. Ist das Insolvenzgericht der Überzeugung, dass das Insolvenzverfahren Aussicht auf Erfolg hat, dann übergibt es den gesamten Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Diese haben anschließend 4 Wochen Zeit, dem Schuldenbereinigungsplan zu wiedersprechen. Wird der Plan allerding nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, so kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmung der Gläubiger ersetzen. Dies nennt man auch den insolvenzgerichtlichen Zwangsvergleich.

Die dritte Verfahrensphase ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wird dann eröffnet, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt wird. Liegt eine Eröffnung vor, wird ab dem Zeitpunkt ein sogenannter Treuhänder eingesetzt. Deren Hauptaufgabe liegt in der Auflistung der einzelnen Forderungspositionen der Gläubiger und der Verwaltung des gesamten Vermögens des Schuldners.

Im letzten Verfahrensabschnitt beginnt die 6-jährige „Wohlverhaltensperiode“. In dieser Zeit ist es Aufgabe des Treuhänders das pfändbare Einkommen des Schuldners an die Gläubiger zu leiten. Dies geschieht mithilfe einer festgelegten Quote in der Insolvenztabelle. Wichtig ist, dass nicht das gesamte Einkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Vielmehr muss dem Schuldner einen bestimmbaren Anteil zur eigenen Lebensführung erhalten bleiben. Ist die 6-jährige Wohlverhaltensperiode vorbei, dann ist zum Ende des Insolvenzverfahrens ein erneuter Gerichtstermin zwischen den Gläubigern und Schuldnern fällig. Dabei haben die Gläubiger die letzte Möglichkeit Einwendungen vorzubringen. Ist dies nicht der Fall, ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen und der Schuldner ist von seinen Verbindlichkeit endgültig befreit. Die vermeintlichen Gläubiger besitzen damit keine rechtliche Möglichkeit mehr, ihre Forderung durchzusetzen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 02.09.2010, 13:57
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
insolvenzrecht, schuldenbefreiung, zivilrecht



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