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Persönlichkeitsrecht


Von großer Bedeutung ist das in Art. 2 I i.V.m. Art.1 I GG niedergeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sinn des Persönlichkeitsrechtes ist der Schutz der menschlichen Persönlichkeit.

Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sollen Eingriffe in die engere persönliche Lebenssphäre vermieden werden. Dabei wird insbesonderezwischen der inneren und äußeren Sphäre einer Person unterschieden. Die innere Sphäre beschreibt die Intimsphäre. Die äußerer Sphäre hingegen beschreibt die Privat- und
oder die Geheimshäre.

Ein Eingriff darf demnach nur unter strengen Voraussetzungen in die äußere Sphäre stattfinden. Ein Eingriff in die innere Sphäre ist nicht erlaubt und stets unzulässig. Das materielle Recht schützt in einigen Bereichen das Persönlichkeitsrecht explizit. Beispielsweise wird die persönliche Ehre, der Name oder das Recht am eigenen Bild durch Gesetzt geschützt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 21.10.2010, 15:04
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
grundrechte, staatsrecht



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