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| Eigenen Artikel verfassen Objektive ZurechenbarkeitEin Erfolg ist dann zurechenbar, wenn das Verhalten des Täters eine rechtlich mißbilligte Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandstypischer Weise im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Während die Rechtsprechung die objektive Zurechnung beim vorsätzlichen Begehungsdelikt erst beim Vorsatz hinsichtlich des Kausalzusammenhangs im subjektiven Tatbestand prüft, prüft die h.L. dies bereits im objektiven Tatbestand. Bei der objektiven Zurechnung stellt sich insbesondere die Frage, ob der Erfolg das Werk des Täters ist und er ihm somit auch zurechenbar ist. Eine Zurechnung entfällt bei: - eigenverantwortlicher Selbstschädigung - erlaubtem Risiko - einem sehr atypischen Kausalverlauf - einem fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang - wegen dem Schutzzweck der Norm Nach der sog. Risikoerhöhunglehre erfüllt derjenige den objektiven Tatbestand, der durch seine Handlung die Gefahr des Erfolgseintritts erhöht hat. Diese Theorie wird allerdings mit dem Argument abgelehnt, dass sie gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoße.
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| objektive zurechenbarkeit, strafrecht |
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