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| Eigenen Artikel verfassen NutzungsentschädigungSofern ein Wohnraummietverhältnis durch die Kündigung des Mieters oder Vermieters beendet worden ist und der Mieter über den Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses hinaus in der Wohnung bleibt, so kann der Vermieter für diese Zeit danach entweder die bisher vereinbarte Miete oder die Miete, die für vergleichbare Wohnungen ortsüblich ist, verlangen. Von Nutzungsentschädigung spricht man also, wenn jemand ein Grundstück oder Räume nutzt, ohne Mieter oder Pächter zu sein, und für die Nutzung ein Entgelt zu leisten hat, sei es aufgrund eines dinglichen Titels (z.B. Nutzungsentschädigung für eine Dienstbarkeit), sei es aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Verpflichtung des Mieters ergibt sich aus § 546a BGB. Sofern der Mieter vor Ablauf einer ihm gewährten Räumungsfrist aus der Wohnung auszieht, so endet mit diesem Zeitpunkt auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungs-entschädigung. Für den Fall, dass der Vermieter keinen Rücknahmewillen hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Sofern der Mieter durch den Austausch von Schlössern den Zugang des Mieters vereitelt, gilt das gleiche. Ferner steht dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung auch dann nicht zu, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit noch vom Vermieter geforderte Schönheitsreparaturen durchführt. In solchen Fällen bleiben dem Vermieter allenfalls Schadensersatzansprüche. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung endet bei Auszug des Mieters. Allerdings ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig den Auszugstag mitzuteilen; ansonsten macht er sich evt. schadensersatzpflichtig. Eine Verjährung der Ansprüche des Vermieters tritt in diesem Fall nach vier Jahren ein.
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| Stichworte |
| mietrecht, nutzungsentschädigung |
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