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| Eigenen Artikel verfassen Notwehrexzess (§ 33 StGB)Gesetzestext Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (vgl. § 33 StGB). Überschreitung der Notwehr durch den Täter Nach der überwiedenden Auffassung ist nur ein sog. intensiver Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst. Das heißt, dass der Täter das erforderliche Maß der Verteidigung überschreitet. Nicht erfasst wird daher nach dieser Auffassung der sog. extensive Notwehrexzess, bei dem keine Notwehrlage vorhanden ist und damit eine zeitliche Überschreitung des Notwehrrechts stattfindet. Aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken Mit Verwirrung, Furcht oder Schrecken wird die Art des Affektes beschrieben. Nach stark überwiegender Auffassung sind nur sog. asthenische Affekte, das heißt Affekte, die durch ein Gefühl von Bedrohung hervorgerufen werden, vom Notwehrexzess gedeckt sind. Sog. sthenische Affekte, die auf Aggressionen beruhen sind unzulässig. Die asthenischen Affekte müssen nur mitursächlich für die Überschreitung der Notwehr gewesen sein.
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| notwehrexzess, strafrecht |
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