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| Eigenen Artikel verfassen NotwegerechtDas Notwegerecht nach § 917 BGB kommt immer dann im Betracht, wenn ein Grundstück keinen direkten Anschluss zum öffentlichen Straßenverkehr oder öffentlichen Weg besitzt und der Eigentümer gezwungen ist ein Nachbargrundstück zu überqueren. Ist dies der Fall, dann kann unter den engen Voraussetzungen des § 917 BGB, für den Eigentümer des Nachbargrundstücks, eine Duldungspflicht zum Zwecke der Überquerung vorliegen. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob das Notwegerecht auch die Überfahrt mit dem eigenen PKW umfasst. Die Rechtsprechung hat bisher keine einheitliche Lösung für dieses Problem vorgebracht. Bei gewerblicher Nutzung bejaht die Rechtsprechung dies allerdings. Als Ausgleich für die Duldungspflicht muss der „Begünstigte“ eine sogenannte Geldrente bezahlen. Darüber hinaus wird auferlegt das die entstehenden Kosten des Notwegerecht auch vom „Begünstigten“ getragen werden müssen. Dies umfasst unter anderem den Unterhalt, sowie die erstmalige Herstellung.
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| Stichworte |
| sachenrecht, zivilrecht |
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