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| Eigenen Artikel verfassen Nötigung1. Objektiver Tatbestand Die Vorschrift schützt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Kurzum die Freiheit des beliebigen Handelns. § 240 I StGB ein Erfolgsdelikt. Die Nötigung setzt voraus, dass durch das Nötigungsmittel das vom Täter erwünschte Verhalten des Opfers veranlasst wird und dass dies gegen den Willen des Opfers geschieht. Nötigungsmittel nach § 240 I StGB ist die ausschließliche Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Begriff Gewalt war lange Zeit sehr umstritten. Als Gewalt wird sowohl vis absoluta, die überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird als auch vis compulsiva, die beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht, verstanden. Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen. Beispiel: Beibringen von Betäubungsmitteln, Vorhalten einer entsicherten Pistole, aber auch Sitzblockaden Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt. Ein Übel ist jede vom Opfer betroffene als nachteilig empfundene Veränderung in seiner Außenwelt. Dabei kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit des Übels an. Es reicht individualisierte Sichtweise des Opfers. Empfindlich ist ein Übel, wenn das in Aussicht gestellte Übel von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlanges zu motivieren. Einfacher bedeutet dies, ob das Übel geeignet ist, dass vom Täter bezweckte Verhalten beim Opfer zu erreichen. 2. Subjektiver Tatbestand Bedingter Vorsatz ist erforderlich. Dazu gehören auch die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, welcher die Merkmale der Gewalt enthalten, die das Übel als empfindlich und das Vorgehen als verwerflich erscheinen lassen. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld § 240 II StGB charakterisiert den Tatbestand als offenen Tatbestand, denn die Rechtswidrigkeit muss erst positiv festgestellt werden. Ansonsten gelten die allgemeinen Rechtsfertigungsgründe. Nach Abs. II hängt die Rechtfertigung davon ab, ob das Nötigungsmittel zu dem angestrebten Ziel verwerflich ist. Dies ist nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Man spricht von einer Zweck-Mittel-Relation. Die Verwerflichkeitsregel beschränkt sich nicht nur auf die Strafbarkeit zugunsten des Täters, sondern legt damit auch gleichzeitig die Abwehrrecht des Opfers und die strafrechtliche Relevant etwaiger Abwehrmaßnahmen fest.
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| Stichworte |
| gewalt, nötigung, strafrecht |
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