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Nebenkostenabrechnung


Die Nebenkostenabrechnung wird auch Betriebskostenabrechnung genannt. Der Begriff Nebenkosten ist im BGB nicht näher geregelt. In § 535 I S.3 BGB ist ausschließlich von „Lasten“ die Rede. Hiernach hat der Vermieter die als Lasten bezeichneten Kosten zu tragen. Daraus lässt sich schließen, dass man über den Begriff Lasten zu den sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten in der Nebenkostenabrechnung kommt.

Die Nebenkostenabrechnung führt alle Kosten auf, die nicht von der vereinbarten Miete erfasst werden. Innerhalb dieser Kosten wird zwischen den sogenannten warmen- und kalten Nebenkosten unterschieden. Mit den warmen Nebenkosten sind alle Kosten gemeint, die mit der Heizung und oder der Warmwasseraufbereitung anfallen. Die kalten Betriebskosten hingegen meinen alle anderen Kosten die zusätzlich anfallen.
Allerdings besteht insoweit Gemeinsamkeit, dass die Nebenkosten aus laufenden Kosten resultierenden müssen. Das einmalige Anfallen solcher Kosten rechtfertigt nicht, dass sie in die Nebenkostenabrechnung mit einbezogen werden. Typische Nebenkosten dabei sind die Kosten für die Kehrwochen oder Hausreinigung.

Wichtig ist, dass eine Nebenkostenrechnung klar und strukturiert formuliert ist. Es muss für den Mieter deutlich erkennbar sein, welcher Punkt welche Kosten verursacht. Ist dies nicht der Fall, ist der Vermieter verpflichtet den Mieter Einsicht ist seine Abrechnungsunterlagen zu gewähren.
Des Weiteren ist erforderlich, dass sich aus der Nebenkostenabrechnung erkennen lässt welcher genaue Abrechnungszeitpunkt berechnet wurde.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der, dass die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes beim Mieter eintrifft. Ist dies nicht der Fall, so ist der Mieter nicht mehr verpflichtet die Nebenkosten zu tragen und der Vermieter bleibt auf den Kosten sitzen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 20.05.2010, 14:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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