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Nachstellung


1. Objektiver Tatbestand
Der § 238 StGB ist erst 2007, unter dem Namen Nachstellung, in das StGB aufgenommen worden. Besser bekannt auch als Stalking. Der Gesetzgeber wollte damit eine bis dahin bestehende Strafbarkeitslücke schließen, denn bisher war es schwierig einen Täter, der sein Opfer aufgelauert hatte, mit den schon bestehenden Straftatbeständen zu bestrafen.
Das geschützte Rechtsgut des § 238 StGB ist vor allem der Rechtsfrieden des Opfers. Darüber hinaus werden, genau wie bei der Nötigung gem. § 240 StGB und der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB, die Fortbewegungs- und die Entschließungsfreiheit geschützt.

Die Nachstellung beschreibt innerhalb des Paragraphen fünf Verhaltensweisen.
Das Aufsuchen der räumlichen Nähe, der Versuch des Kontakt-Herstellens, das Aufgeben von Bestellungen für das Opfer, Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme, die Bedrohung mit der Verletzung geschützter Rechtsgüter oder eine andere verbotene Handlung.

Besonders die letzte Variante ist nicht ganz unproblematisch, denn nach Beginn der Einführung des § 238 StGB stellte sich vereinzelnd die Frage nach der Bestimmtheit der Handlungsvariante. Allerdings gibt es zahlreiche Handlungsmöglichkeiten den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Dem Gesetzgeber blieb aufgrund dessen nichts anderes übrig, vergleichbare Handlungen einzuführen. Ein Verstoß gegen Art. 103 II GG spielt keine Rolle, denn § 238 I Nr.5 meint nur solche Fälle die den Nummern 1 bis 4 ebenbürtig sind. Außerdem hat das Gesetzt vergleichbare Situationen im Gesetzt geschaffen. So knüpfen etwa die Verkehrsdelikte gem. §§ 315 ff ebenfalls an einen ebenso gefährlichen Eingriff an die vorangestellten Alternativen an.

Dabei ist wichtig, dass allein die Verwirklichung dieser Handlungsvarianten für sich noch nicht ausreicht. Hinzukommend ist erforderlich, dass der Täter die Handlungen unbefugt, beharrlich begeht und dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt.

Unbefugt meint, dass der Täter entgegen dem Willen des Opfers handelt. Dabei sind allerdings Konstellationen zu berücksichtigen, in denen der Täter zwar entgegen dem Willen des Opfers handelt, aber dazu die „Erlaubnis“ besitzt. Beispielweise, wenn jemand als Gläubiger in der Zwangsvollstreckung immer wieder den Kontakt zum Schuldner sucht.

Beharrliches Handeln setzt voraus, dass der Täter sein Verhalten unter bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens des Opfers wiederholt. Ein einmaliges Handeln verwirklicht dementsprechend nicht § 238 StGB. Dabei ist ausreichend, wenn der Täter unterschiedliche Verhaltensweisen tätigt. Die Rechtsprechung lehnt ein beharrliches Handeln auch in den Fällen ab, in denen eine große zeitliche Zensur zwischen den einzelnen Handlungen liegt.

Zuletzt ist wie bereits angedeutet erforderlich, dass der Täter durch die unbefugte und beharrliche Handlung in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt ist.
Hierbei sind Auswirkungen der äußeren Lebensgestaltung des Opfers gemeint. Konkreter solche Situationen, in denen das Opfer seine gewohnte Lebensweise auf Grund der Nachstellung nicht nur geringfügig ändern muss. Als Extremfall wäre der Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnung zu nennen. Eine bloße psychische Belastung reicht dabei nicht aus.

2. Subjektiver Tatbestand

Die Nachstellung ist ein Vorsatzdelikt, sodass der Täter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen muss. Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Dem Täter muss klar sein, dass seine Handlung dazu führt, dass das Opfer in seiner normalen Lebensgestaltung nicht unerheblich gestört ist.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.
Da die Handlung des § 238 StGB unbefugt sein muss, dass heißte entgegen dem Willen des Opfers, wirkt eine bestehende Einwilligung nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern lässt erst gar nicht den objektiven Tatbestande erfüllen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:17
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
stalking, strafrecht



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