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Mutterschaftsgeld, Anspruch


Das Mutterschaftsgeld kann von erwerbstätigen Personen beantragt werden, welche in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Allerdings kann diese Unterstützung erst frühestens sieben Wochen vor dem kalkulierten Entbindungstermin beantragt werden. Die Zahlung erfolgt während der gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Entbindung). Die Maximalhöhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 13 € pro Tag oder 385 € pro Monat.

Wer besitzt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Personen die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind (Beamtinnen, Unternehmerinnen) haben keinen Anspruch auf diese Leistung. Selbständige Frauen die zu Beginn der Schutzfrist in einer gesetzlichen Krankenkasse sind und einen Anspruch auf Krankengeld erhalten, können Mutterschaftsgeld beantragen. Hierbei richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes allerdings nach der Höhe des Krankengeldes. Frauen die am Anfang der Schutzfrist arbeitslos und gemäß ALG II oder SGB III gesetzlich versichert sind, können ebenfalls diese Unterstützung beantragen. Hierbei wird die Leistung in Höhe des Arbeitslosengeldes beziehungsweise nach der Höhe des SGB III ausgezahlt.

Doch auch in anderen Fällen kann das Mutterschaftsgeld gewährt werden:

• Bei Familienversicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung mit 400 € Job
• Frauen mit privater Krankenversicherung
• Schwangeren ohne Krankenversicherung

In diesen Fällen haben die Schwangeren einen Anspruch auf eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 € Mutterschaftsgeld.

Wo kann Mutterschaftsgeld beantragt werden?

Diese Leistung ist beim Bundesversicherungsamt zu beantragen:

Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle)
Friedrich Ebert Allee 38
53113 Bonn

Besteht ein Anspruch bei privat Versicherten?
Des Weiteren haben privat Versicherte einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 13 € und ihrem durchschnittlichen Nettoentgelt. Auch diese Leistung muss bei der zuständigen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt angefordert werden.

BAG über den Anspruch von Arbeitnehmerinnen auf Bezuschussung zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber

Mit Urteil des BAG, vom 25.02.2004 (Aktenzeichen 5 AZR 160/03) ist der Anspruch von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld davon abhängig, ob ein sozialrechtlicher Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse ist in diesem Fall unerheblich.


Mitwirkende/Autoren: Juraforum, webmaster, Sebastian
Erstellt von Juraforum, 03.05.2010, 11:17
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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