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Mustermietvertrag


Unter einer Miete wird gemäß §§ 535 ff. BGB die zeitliche Überlassung einer beweglichen (z.B. Flugzeug, Motorrad, Automobil) oder unbeweglichen (z.B. Immobilie oder Grundstück) Sache verstanden. Grundsätzlich sollte ein Mietvertrag immer schriftlich geschlossen werden. Dies ist bei unbeweglichen Sachen auch vorgeschrieben. Trotzdem sind auch mündlich getroffene Mietverträge gültig.

Mündliche Mietvertragsverhältnisse
Gemäß §§ 550, 578 BGB gilt ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag über mehr als ein Jahr als unbefristetes Mietverhältnis. In diesem Fall ist eine Kündigung seitens des Vermieters erst ab einem Jahr nach Inkrafttreten des Mietvertrages möglich. Mieter sollten allerdings bei mündlich geschlossenen Mietverträgen immer Zeugen anwesend haben, die das Vertragsverhältnis im Streitfall auch vor Gericht bestätigen können. In den meisten Fällen werden Mietverträge jedoch schriftlich geschlossen.

Mustermietverträge
Oft wird hierbei ein Mustermietvertrag genutzt. Bei vorgefertigten Mustermietverträgen sollte immer darauf geachtet werden, dass diese auch aus vertrauenswürdigen Quellen stammen und mit den Vorschriften über AGBs in §§ 205-310 BGB konform sind. Laden Sie Ihren Mustermietvertrag einfach bei der IHK oder der Aachener und Münchener herunter.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 27.05.2010, 10:44
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietrecht, mietvertrag, mustermietvertrag, mustermietverträge



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