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| Eigenen Artikel verfassen Mündlicher MietvertragHäufig stellt sich die Frage, ob ein mündlich geschlossener Mietvertrag wirksam ist. Grundsätzlich gelten auch bei einem Mietvertrag die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, dass ein Mietvertrag, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande kommt. Dementsprechend ist ein mündlich geschlossener Mietvertrag ebenso wirksam wie ein schriftlicher Mietvertrag. Besonderheiten ergeben sich allerdings für den Fall, dass ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Der Gesetzgeber hat dabei in § 575 BGB eine gesetzliche Regelung geschaffen. Zeitmietverträge bedürfen demnach der Schriftform. Im Falle der Nichteinhaltung bedeutet, dies allerdings nicht, dass der gesamte Mietvertrag unwirksam ist. Vielmehr gilt dann zugunsten des Mieters ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag.
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| Stichworte |
| mietrecht, mietvertrag, zivilrecht |
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