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Mittelbare Täterschaft


Die mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB ist eine besondere Form der Täterschaft. Der Täter benutzt dabei kraft seiner Wissens- und/oder Willensherrschaft ein in die Kausalkette eingeschaltes menschliches Werkzeug zur Verwirklichung eines Tatbestandes. Es gibt somit zwei Formen der mittelbaren Täterschaft. Einmal kraft überlegenden Wissens und einmal kraft überlegenden Wollens.

1. Objektiver Tatbestand

Für eine Strafbarkeit gem. § 25 I 2. Alt. StGB t muss die Tat zunächst durch einen anderen Menschen verursacht worden sein. Dabei ist erforderlich, dass dieser auch Tatmittler genannt einen Strafbarkeitsmangel aufweist. Dieser kann sich dadurch ergeben, dass der Tatmittler objektiv tatbestandslos, vorsatzlos, rechtmäßig oder schuldlos gehandelt hat.

Handelt der Tatmittler objektive tatbestandslos sind meistens die Fälle der Selbstverletzung oder auch Selbsttötung gemeint. Dabei ist umstritten, ob überhaupt eine mittelbare Täterschaft in Frage kommt. Es ist darauf abzustellen, ob der Täter gerade durch seine Willens- und Wissensherrschaft gegenüber dem Tatmittler zur selbstschädigenden Handlung führt. Ist dies gegeben, liegt eine mittelbare Täterschaft vor. Ansonsten bleibt die Handlung straffrei.

Anders hingegen wenn der Tatmittlier den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt. Dabei besitzt der Täter regelmäßig überlegendes Wissen, was er in besonderem Maße gegenüber dem Tatmittler ausnutzt. Hierbei ist stets eine mittelbare Täterschaft ins Auge zu fassen. Schwieriger hingegen sind die Fälle bei denen der Tatmittler vorsätzlich handelt, aber zusätzlich weitere subjektive Merkmale gefordert werden. Besonders sind dabei die Delikte mit überschießender Innentendenz, wie zum Beispiel ein Diebstahl gem. § 242 StGB, gemeint. Richtigerweise muss man auch hier konsequent sein und ein Strafbarkeitsmangel bejahen. Man spricht auch von einem absichtslos-dolosem Werkzeug.

Komplexer sind die Fälle in denen der Tatmittler tatbestandsmäßig aber entschuldigt handelt. Eine mittelbare Täterschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn der Hintermann die Schuldlosigkeit beim Vordermann bewirkt hat. Dies kann z.B. durch Drohen zur einer bestimmten Handlung geboten sein. Schwieriger ist es dann, wenn der Hintermann die Schuldlosigkeit beim Vordermann lediglich ausgenutzt hat. Es ist dabei besonders darauf acht zu geben, ob der Hintermann das Geschehen noch beherrscht hat oder man davon im konkreten Einzelfall nicht mehr ausgehen kann.

2. Subjektiver Tatbestand

Ist der objektive Tatbestand erfüllt ist für eine mittelbare Täterschaft erforderlich, dass der Täter zunächst alle deliktspezifischen subjektiven Merkmale des verwirklichten Deliktes aufweist. Außerdem muss er nach § 15 StGB den allgemeinen Tatbestandsvorsatz bezüglicher aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich des Wissens und des Wollens des Handelns des Vordermanns besitzen.

3. Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Regeln.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 11:13
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
begehungsform. strafrecht, täterschaft



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